Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 26.08.2025 sei aufzuheben.
E. 2 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 387 StPO).
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit wel- cher eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti-
3 miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2.2 Demgegenüber erweist sich die Stellungnahme des Polizeikommandos als ver- spätet. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Vor- liegend lief die dem Polizeikommando angesetzte, einmal erstreckte gerichtliche Frist zur Stellungnahme am 22. Oktober 2025 ab. Die in Frage stehende Stellung- nahme datiert zwar vom 22. Oktober 2025, ist aber erst am 24. Oktober 2025 per Kurier bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eingetroffen. Entsprechend stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
27. Oktober 2025 fest, dass die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Ok- tober 2025 verspätet ist, wogegen nicht opponiert wurde. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Stellungnahme den Machtbereich des Polizeikommandos am letzten Tag der Frist verlassen hat bzw. bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wurde, ist die Frist zur Stellungnahme nicht gewahrt. Dass Art. 109 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt, wird zu Recht nicht geltend ge- macht, zumal es sich beim Polizeikommando nicht um eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO handelt. Die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Oktober 2025 ist somit unbeachtlich und aus den Akten zu weisen.
E. 2.3 Betreffend die Bitte der Vorinstanz an den Verfahrensleiter, die Strafakten bei der verfahrensleitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau anzufor- dern, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) nimmt das Poli- zeikommando als Vorinstanz Stellung zur Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen, welche von der Polizei angeordnet wurden. Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevanten Akten be- kannt sein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hat die Polizei als Verfahrensleiterin zu gelten und befindet sich entsprechend auch im Besitz dieser Akten. Sie ist damit verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen. Im Zeitpunkt des Eingangs einer Beschwerde gegen eine polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist für die Beschwerdekammer oftmals (noch) gar nicht ersichtlich, ob das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und wer die Verfahrensleitung innehat. Somit ist ein Ersuchen der Beschwerdekammer um Zustellung der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bereits aus rein praktischen Grün- den nicht möglich. Abgesehen davon sind in Fällen, wie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht sämtliche vorhandenen amtlichen Strafakten von Interesse, son- dern, wie bereits erwähnt, einzig diejenigen, welche der polizeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu Grunde liegen und zur Beurteilung der diesbe- züglichen Beschwerde relevant sind. Diese zu bezeichnen, liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfügenden Behörde und damit der Polizei bzw. des Poli- zeikommandos. Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw.
4 andere Angehörige der Behörde, vgl. Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ) dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdekammer in den Besitz dieser Akten gelangt. Eine vollumfängli- che Aktenanforderung durch die Beschwerdekammer von Beginn weg erscheint in diesen Fällen weder zielführend noch effizient. Mit Blick auf die nachfolgenden Aus- führungen (E. 3.3) konnte vorliegend auf eine erneute Aufforderung zur Übermittlung der verfahrensrelevanten amtlichen Akten verzichtet werden. 3.
E. 3 Gestützt auf Art. 388 StPO seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen: bis zum Entscheid in der Sache wird die erkennungsdienstliche Erfassung nicht durchgeführt.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und bringt vor, die Formularverfügung enthalte keine einzelfallbezogene Begründung zum Zweck und zur Notwendigkeit der Massnahme.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Auch wenn Art. 260 Abs. 3 StPO vorsieht, dass die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet wird, genügt die ange- fochtene Verfügung den Begründungsanforderungen nicht. Zwar geht daraus hervor, der Beschwerdeführer sei einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei er di- verse Betäubungsmittel (brutto 89.7 g Marihuana und brutto 7.9 g Haschisch) auf sich gehabt bzw. in seinem Rucksack mitgeführt habe, sodass der Verdacht bestehe, dass er die Betäubungsmittel habe veräussern wollen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Untersuchung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat überhaupt erforderlich ist und/oder ob sie zur Aufklärung allfälliger vergangener oder zukünftiger Delikte angeordnet wurde, geht aus dem Anfechtungsobjekt indes nicht hervor. Eine sachgerechte Anfechtung und Beurteilung sind bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Eine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung ist von Vornherein nicht möglich, da die oberin-
5 stanzlich eingereichte Stellungnahme des Polizeikommandos unbeachtlich und aus den Akten zu weisen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend wird die erkennungsdienst- liche Erfassung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
E. 3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) keine Entschädigung auszurichten.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Stellungnahme des Polizeikommandos des Kantons Bern vom 22. Oktober 2025 wird aus den Akten gewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die durch die Kantonspolizei Bern angeordnete erkennungsdienst- liche Erfassung (Vorgang Nr. X.________) vom 26. August 2025 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung wird keine gesprochen.
E. 4 Bereits erhobene erkennungsdienstliche Daten seien zu löschen; die Löschung sei zu bescheinigen.
E. 5 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Publikation im Amtsblatt) - dem Polizeikommando des Kantons Bern (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau, Schermenweg 9, 3014 Bern (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per A-Post) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Die Kantonspolizei Bern ordnete am 26. August 2025 die erkennungsdienstliche Er- fassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
- Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 26.08.2025 sei aufzuheben.
- Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 387 StPO).
- Gestützt auf Art. 388 StPO seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen: bis zum Entscheid in der Sache wird die erkennungsdienstliche Erfassung nicht durchgeführt.
- Bereits erhobene erkennungsdienstliche Daten seien zu löschen; die Löschung sei zu bescheinigen.
- Es seien keine Kosten zulasten des Beschwerdeführers zu erheben Am 8. September eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte dem Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Polizeikommando) eine Ko- pie der Beschwerde zu und erteilte dieser die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ersuchte sie das Polizeikommando um raschmögliche Übermittlung der verfahrens- relevanten amtlichen Akten. Mit Schreiben vom 19. September 2025 reichte das Po- lizeikommando die angefochtene Verfügung ein. Weiter gab es bekannt, dass ein Rialto-Ereignis Nr. X.________ vom 26. August 2025 betreffend Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) bzw. Anstalten treffen zum Handel mit dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person, umfassend einen Kurz- sachverhalt sowie einen Journaleintrag, existiere. Zudem sei bei der Kantonspolizei Bern ein Anzeigerapport in Vorbereitung, welcher zu gegebener Zeit an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau überwiesen werde. Am 23. Septem- ber 2025 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab dem Polizeikommando Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach antragsgemässer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2025 wurde der Beschwerdekammer am
- Oktober 2025 die vom 22. Oktober 2025 datierende Eingabe des Polizeikom- mandos per Kurier überbracht. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung am
- Oktober 2025 Kenntnis und stellte fest, dass die Stellungnahme verspätet ist. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde von den Schlussbemerkungen des Be- schwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit wel- cher eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- 3 miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2.2 Demgegenüber erweist sich die Stellungnahme des Polizeikommandos als ver- spätet. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Vor- liegend lief die dem Polizeikommando angesetzte, einmal erstreckte gerichtliche Frist zur Stellungnahme am 22. Oktober 2025 ab. Die in Frage stehende Stellung- nahme datiert zwar vom 22. Oktober 2025, ist aber erst am 24. Oktober 2025 per Kurier bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eingetroffen. Entsprechend stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
- Oktober 2025 fest, dass die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Ok- tober 2025 verspätet ist, wogegen nicht opponiert wurde. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Stellungnahme den Machtbereich des Polizeikommandos am letzten Tag der Frist verlassen hat bzw. bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wurde, ist die Frist zur Stellungnahme nicht gewahrt. Dass Art. 109 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt, wird zu Recht nicht geltend ge- macht, zumal es sich beim Polizeikommando nicht um eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO handelt. Die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Oktober 2025 ist somit unbeachtlich und aus den Akten zu weisen. 2.3 Betreffend die Bitte der Vorinstanz an den Verfahrensleiter, die Strafakten bei der verfahrensleitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau anzufor- dern, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) nimmt das Poli- zeikommando als Vorinstanz Stellung zur Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen, welche von der Polizei angeordnet wurden. Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevanten Akten be- kannt sein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hat die Polizei als Verfahrensleiterin zu gelten und befindet sich entsprechend auch im Besitz dieser Akten. Sie ist damit verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen. Im Zeitpunkt des Eingangs einer Beschwerde gegen eine polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist für die Beschwerdekammer oftmals (noch) gar nicht ersichtlich, ob das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und wer die Verfahrensleitung innehat. Somit ist ein Ersuchen der Beschwerdekammer um Zustellung der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bereits aus rein praktischen Grün- den nicht möglich. Abgesehen davon sind in Fällen, wie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht sämtliche vorhandenen amtlichen Strafakten von Interesse, son- dern, wie bereits erwähnt, einzig diejenigen, welche der polizeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu Grunde liegen und zur Beurteilung der diesbe- züglichen Beschwerde relevant sind. Diese zu bezeichnen, liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfügenden Behörde und damit der Polizei bzw. des Poli- zeikommandos. Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw. 4 andere Angehörige der Behörde, vgl. Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ) dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdekammer in den Besitz dieser Akten gelangt. Eine vollumfängli- che Aktenanforderung durch die Beschwerdekammer von Beginn weg erscheint in diesen Fällen weder zielführend noch effizient. Mit Blick auf die nachfolgenden Aus- führungen (E. 3.3) konnte vorliegend auf eine erneute Aufforderung zur Übermittlung der verfahrensrelevanten amtlichen Akten verzichtet werden.
- 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und bringt vor, die Formularverfügung enthalte keine einzelfallbezogene Begründung zum Zweck und zur Notwendigkeit der Massnahme. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Auch wenn Art. 260 Abs. 3 StPO vorsieht, dass die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet wird, genügt die ange- fochtene Verfügung den Begründungsanforderungen nicht. Zwar geht daraus hervor, der Beschwerdeführer sei einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei er di- verse Betäubungsmittel (brutto 89.7 g Marihuana und brutto 7.9 g Haschisch) auf sich gehabt bzw. in seinem Rucksack mitgeführt habe, sodass der Verdacht bestehe, dass er die Betäubungsmittel habe veräussern wollen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Untersuchung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat überhaupt erforderlich ist und/oder ob sie zur Aufklärung allfälliger vergangener oder zukünftiger Delikte angeordnet wurde, geht aus dem Anfechtungsobjekt indes nicht hervor. Eine sachgerechte Anfechtung und Beurteilung sind bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Eine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung ist von Vornherein nicht möglich, da die oberin- 5 stanzlich eingereichte Stellungnahme des Polizeikommandos unbeachtlich und aus den Akten zu weisen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend wird die erkennungsdienst- liche Erfassung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) keine Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Stellungnahme des Polizeikommandos des Kantons Bern vom 22. Oktober 2025 wird aus den Akten gewiesen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die durch die Kantonspolizei Bern angeordnete erkennungsdienst- liche Erfassung (Vorgang Nr. X.________) vom 26. August 2025 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
- Entschädigung wird keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Publikation im Amtsblatt) - dem Polizeikommando des Kantons Bern (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau, Schermenweg 9, 3014 Bern (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 437 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Post- fach 7571, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom
26. August 2025 (Vorgang Nr. X.________)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonspolizei Bern ordnete am 26. August 2025 die erkennungsdienstliche Er- fassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 26.08.2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 387 StPO).
3. Gestützt auf Art. 388 StPO seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen: bis zum Entscheid in der Sache wird die erkennungsdienstliche Erfassung nicht durchgeführt.
4. Bereits erhobene erkennungsdienstliche Daten seien zu löschen; die Löschung sei zu bescheinigen.
5. Es seien keine Kosten zulasten des Beschwerdeführers zu erheben Am 8. September eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte dem Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Polizeikommando) eine Ko- pie der Beschwerde zu und erteilte dieser die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ersuchte sie das Polizeikommando um raschmögliche Übermittlung der verfahrens- relevanten amtlichen Akten. Mit Schreiben vom 19. September 2025 reichte das Po- lizeikommando die angefochtene Verfügung ein. Weiter gab es bekannt, dass ein Rialto-Ereignis Nr. X.________ vom 26. August 2025 betreffend Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) bzw. Anstalten treffen zum Handel mit dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person, umfassend einen Kurz- sachverhalt sowie einen Journaleintrag, existiere. Zudem sei bei der Kantonspolizei Bern ein Anzeigerapport in Vorbereitung, welcher zu gegebener Zeit an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau überwiesen werde. Am 23. Septem- ber 2025 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab dem Polizeikommando Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach antragsgemässer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2025 wurde der Beschwerdekammer am
24. Oktober 2025 die vom 22. Oktober 2025 datierende Eingabe des Polizeikom- mandos per Kurier überbracht. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung am
27. Oktober 2025 Kenntnis und stellte fest, dass die Stellungnahme verspätet ist. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde von den Schlussbemerkungen des Be- schwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit wel- cher eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti-
3 miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2.2 Demgegenüber erweist sich die Stellungnahme des Polizeikommandos als ver- spätet. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Vor- liegend lief die dem Polizeikommando angesetzte, einmal erstreckte gerichtliche Frist zur Stellungnahme am 22. Oktober 2025 ab. Die in Frage stehende Stellung- nahme datiert zwar vom 22. Oktober 2025, ist aber erst am 24. Oktober 2025 per Kurier bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eingetroffen. Entsprechend stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
27. Oktober 2025 fest, dass die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Ok- tober 2025 verspätet ist, wogegen nicht opponiert wurde. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Stellungnahme den Machtbereich des Polizeikommandos am letzten Tag der Frist verlassen hat bzw. bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wurde, ist die Frist zur Stellungnahme nicht gewahrt. Dass Art. 109 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt, wird zu Recht nicht geltend ge- macht, zumal es sich beim Polizeikommando nicht um eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO handelt. Die Stellungnahme des Polizeikommandos vom 22. Oktober 2025 ist somit unbeachtlich und aus den Akten zu weisen. 2.3 Betreffend die Bitte der Vorinstanz an den Verfahrensleiter, die Strafakten bei der verfahrensleitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau anzufor- dern, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) nimmt das Poli- zeikommando als Vorinstanz Stellung zur Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen, welche von der Polizei angeordnet wurden. Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevanten Akten be- kannt sein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hat die Polizei als Verfahrensleiterin zu gelten und befindet sich entsprechend auch im Besitz dieser Akten. Sie ist damit verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen. Im Zeitpunkt des Eingangs einer Beschwerde gegen eine polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist für die Beschwerdekammer oftmals (noch) gar nicht ersichtlich, ob das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und wer die Verfahrensleitung innehat. Somit ist ein Ersuchen der Beschwerdekammer um Zustellung der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bereits aus rein praktischen Grün- den nicht möglich. Abgesehen davon sind in Fällen, wie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht sämtliche vorhandenen amtlichen Strafakten von Interesse, son- dern, wie bereits erwähnt, einzig diejenigen, welche der polizeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu Grunde liegen und zur Beurteilung der diesbe- züglichen Beschwerde relevant sind. Diese zu bezeichnen, liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfügenden Behörde und damit der Polizei bzw. des Poli- zeikommandos. Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw.
4 andere Angehörige der Behörde, vgl. Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ) dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdekammer in den Besitz dieser Akten gelangt. Eine vollumfängli- che Aktenanforderung durch die Beschwerdekammer von Beginn weg erscheint in diesen Fällen weder zielführend noch effizient. Mit Blick auf die nachfolgenden Aus- führungen (E. 3.3) konnte vorliegend auf eine erneute Aufforderung zur Übermittlung der verfahrensrelevanten amtlichen Akten verzichtet werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und bringt vor, die Formularverfügung enthalte keine einzelfallbezogene Begründung zum Zweck und zur Notwendigkeit der Massnahme. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Auch wenn Art. 260 Abs. 3 StPO vorsieht, dass die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet wird, genügt die ange- fochtene Verfügung den Begründungsanforderungen nicht. Zwar geht daraus hervor, der Beschwerdeführer sei einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei er di- verse Betäubungsmittel (brutto 89.7 g Marihuana und brutto 7.9 g Haschisch) auf sich gehabt bzw. in seinem Rucksack mitgeführt habe, sodass der Verdacht bestehe, dass er die Betäubungsmittel habe veräussern wollen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Untersuchung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat überhaupt erforderlich ist und/oder ob sie zur Aufklärung allfälliger vergangener oder zukünftiger Delikte angeordnet wurde, geht aus dem Anfechtungsobjekt indes nicht hervor. Eine sachgerechte Anfechtung und Beurteilung sind bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Eine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung ist von Vornherein nicht möglich, da die oberin-
5 stanzlich eingereichte Stellungnahme des Polizeikommandos unbeachtlich und aus den Akten zu weisen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend wird die erkennungsdienst- liche Erfassung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) keine Entschädigung auszurichten.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Stellungnahme des Polizeikommandos des Kantons Bern vom 22. Oktober 2025 wird aus den Akten gewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die durch die Kantonspolizei Bern angeordnete erkennungsdienst- liche Erfassung (Vorgang Nr. X.________) vom 26. August 2025 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Publikation im Amtsblatt) - dem Polizeikommando des Kantons Bern (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau, Schermenweg 9, 3014 Bern (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per A-Post) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.